Bereits zur 10. Mitgliederversammlung wurde eine Satzungsänderung vorgeschlagen, die eine Präzisierung der Maßnahmen beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit vorsieht. Der Änderungsbedarf wurde angesichts des Rücktritts des damaligen Schatzmeisters offensichtlich.
Unsere Satzung beinhaltete in der damaligen Version in §10 Nr. 6 folgende Formulierung:
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand eine Vertretung.
Diese Formulierung ist ein wenig missverständlich. Einerseits soll die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen, andererseits soll der Vorstand eine Vertretung bestimmen. Hinzu kommt die Tatsache, dass in der 10. Mitgliederversammlung die mögliche Anzahl der Vorstandsmitglieder von 3 auf 5 erhöht wurde. Somit wäre es bei einem Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitgliedes nicht mehr in jedem Fall zwingend notwendig, eine zusätzliche Vertretung in den Vorstand aufzunehmen.
Trotz oder gerade aufgrund von langen und teilweise hitzig geführten Diskussionen über die Änderung wurde auf der Mitgliederversammlung im Jahr 2007 keine Einigung über diesen Punkt erzielt.
Wie der Änderungsvorschlag in diesem Jahr aussah und ob die Mitgliederversammlung die erforderliche 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Annahme des Antrags erreicht hat, lest ihr in diesem Artikel.
Das Ergebnis der Debatte im vergangenen Jahr war für alle Beteiligten unbefriedigend. Obwohl man sich fast einig war, dass die alte Formulierung der Satzung die schlechteste Lösung darstellte, konnte man sich auf keine neue Regelung einigen.
Um ein solches „Abstimmungsdebakel“ wie im vergangenen Jahr zu vermeiden, wurde der Vorschlag zur Satzungsänderung in diesem Jahr von Thomas Helbig und Markus Brückner lange vorbereitet und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
vorgestellt.
Der neue Formulierungsvorschlag sieht folgendermaßen aus:
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Vertretung:
(a) Ist die in §10 Abs. 1 genannte Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder nicht unterschritten, so bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder einen Vertreter aus ihren eigenen Reihen.
(b) Andernfalls bestimmt der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Vertreter und informiert seine Mitglieder darüber. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Wenn mindestens ein Prozent der Mitglieder dies erklärt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Mit diesem Vorschlag sollten folgende Ziele erreicht werden:
• Wenn der Vorstand aus mehr als 3 Personen besteht, kann ein Mitglied ausscheiden, ohne das ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt werden muss. Das kann in jedem Fall ohne ein Eingreifen der MV geschehen, da der Rest des Vorstands ja bereits durch die MV gewählt worden ist. Wenn der Vorstand das nicht will, dann ist er übrigens immer noch in der Lage eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
• Wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter 3 sinkt, dann kann er selbstständig eine Vertretung berufen.
• Wenn die Mitglieder der Meinung sind, dass die einberufene Vertretung nicht im Interesse des Vereins ist (theoretisch ist es ja möglich, dass sich drei Strohmänner von der Mitgliederversammlung wählen lassen und zwei Wochen nach der MV setzen sie irgendwelche anderen „Vertreter“ ein), haben sie die Möglichkeit den Vorstand zu zwingen, doch noch eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Nachdem Markus Brückner den Vorschlag vorgestellt hat, wurde dieses Jahr nur noch wenige Fragen zur Formulierung gestellt. In der anschließenden öffentlichen Abstimmung kam somit auch sofort die erforderliche 3/4-Mehrheit bei wenigen Enthaltungen zustande. Die Mitgliederversammlung hat somit die Änderung der Satzung beschlossen.
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